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Wenn Sie bereits bei einem anderen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen haben, vergessen Sie nicht diese innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Fristen für die Obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Zusatzversicherungen sind unterschiedlich.
| KVG - obligatorische Krankenpflegeversicherung |
Gesetzliche Minimalfranchise
KVG, Art. 7, Abs. 1: Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Semesters oder eines Kalenderjahres wechseln.
Wahlfranchisen (gilt ebenfalls für Gesundheitsnetz, Hausarztmodell, usw.)
KVV, Art. 94 Abs. 2: Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach dem Beitritt in die Versicherung mit wählbaren Franchisen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
In allen Fällen
KVG, Art. 7 Abs. 2: Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht.
KVG Art. 64a Abs. 4: Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 den Versicherer nicht wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.
Für die Kündigung Ihres Vertrages per Ende Dezember muss Ihr Schreiben spätestens am 30. November bei Ihrem aktuellen Versicherer eintreffen.
Kündigungsbrief (Word)
Kündigungsbrief (PDF)
| VVG - Zusatzversicherungen |
Vertragsdauer sowie Kündigungsfristen können bei jedem Versicherer verschieden sein. Beachten Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie allenfalls die Versicherungspolice.
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